Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 267

§ 267 – Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist, normal das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung des Tochterunternehmens überzeugt hat, normal das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 275 Absatz 4 erhalten hat, normal das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 277 Absatz 2 erhalten hat und normal das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die §§ 269 und 270 gelten für Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen.
  • Das Tochterunternehmen muss in die Gruppenaufsicht des Mutterunternehmens einbezogen sein.
  • Das Risikomanagement und die internen Kontrollen des Mutterunternehmens müssen das Tochterunternehmen umfassen.
  • Das Mutterunternehmen muss die Aufsichtsbehörden von der ordnungsgemäßen Führung des Tochterunternehmens überzeugt haben.
  • Das Mutterunternehmen benötigt Genehmigungen gemäß § 275 Absatz 4 und § 277 Absatz 2 sowie eine Genehmigung des Antrags gemäß § 268.